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Antwort auf die parlamentarische Anfrage zur Tagebau Turów

Am 20. März 2020 wurde die Antwort auf die Anfrage Nr. 2685 der polnischen Abgeordneten Anita Sowińska zur Fortsetzung des Kohleabbaus im Tagebau Turów bis 2044 r. veröffentlicht.


Beantwortende: Staatsekretärin im Ministerium für Meereswirtschaft und Binnenschifffahrt Anna Moskwa

Wir veröffentlichen ein interessantes Fragment:

Ad. 3) Auf welche Art und Weise beabsichtigt der Minister für Meereswirtschaft und Binnenschifffahrt Behörden der Tschechischen Republik sowie Bundesrepublik Deutschland zu überzeugen, Abweichungen von Zielen der Richtlinie 2000/60/EG sowie 2006/118/EG für Oberflächen- und Grundgewässer zu gewähren, auf die die Braunkohleerdarbeiten Turów Einfluß haben, und die sich außerhalb der Republik Polen befinden oder die die internationalen Gewässer bilden und gemeinsam verwalten werden?

Für die Flußgebietseinheit, derer Teil sich auf Gebieten von anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befindet, realisiert der Minister für Meereswirtschaft und Binnenschifffahrt die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von diesen Staaten, um einen internationalen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zu erstellen oder um Koordinierung soweit wie möglich auf dem Niveau der internationalen Flußgebietseinheit zu gewährleisten. Es handelt sich hier um die Flußgebietseinheit, die in der Republik Polen liegt, insbesondere in Bezug auf Handlungen auf dieser Flußgebietseinheit, um Umweltziele zu erreichen, über die im Art. 56, Art. 57, Art. 59 und Art. 61 des Gesetzes – Wasserrecht die Rede ist. Ministerium für Meereswirtschaft und Binnenschifffahrt erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung. Das Projekt des internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete ist in der Eingangsvorbereitungsphase. Gewährung von Abweichungen hätte ordnungsgemäße Analyse der Erfüllung von Bedingungen durch einheitliche Oberflächen- und Grundgewässer vorangehen müssen, mit Berücksichtigung von denen Abweichungen von Erreichung der Umweltziele, gemäß Art. 4 EU-WRRL, zu bestimmen sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Thema der Erweiterung vom Tagebau Turów im Rahmen der Polnisch-Tschechischen-Kommission zur Zusammenarbeit auf den Grenzgewässern besprochen wird. Die Grundlage dieser Besprechungen sind Vertragsbestimmungen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Grenzgewässern im Bereich der Wasserbewirtschaftung, unterzeichnet in Prag am 20. April 2015. Die polnische Seite, sowohl der Investor vom Tagebau Turów, Hydrogeologischer Staatsdienst wie auch der polnische Teil von der Polnisch-Tschechischen Kommission zur Zusammenarbeit auf den Grenzgewässern arbeiten zusammen mit der tschechischen Seite, indem sie völlige Transparenz der Handlungen in Bezug auf die angeführte Frage sicherstellen. Sowohl der polnische als auch der tschechische Teil der Kommission zur Zusammenarbeit auf den Grenzgewässern ist dessen bewusst, welche Auswirkungen das Grenzüberschreitende Verfahren betreffend Tagebau Turów auf bilaterale Beziehungen hat, deswegen bemühen sich beide Parteien, Vertragsgemäß zu handeln.
Mit Überwachungsmaßnahmen, im Rahmen der Polnisch-Tschechischen Kommission, befasst sich HyP-Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe für Hydrologie, Hydrogeologie sowie Hochwasserschutz) /Erkl. der Übersetzerin: HyP - die polnische Abkürzung/. Diese führt empfohlene Überwachungsarbeiten, tauscht Daten, Informationen und gemeinsame Abmessungen, in bestimmter Frequenz und im Bereich aus, wie das der technische Zustand von Überwachungsobjekten erlaubt.
Der polnische Teil der Polnisch-Tschechischen Kommission ist bestrebt, dafür zu sorgen, dass  Rechtsmaßnahmen des Investors vom Tagebau Turów sowie von anderen Behörden ( Ministerium für Klimaschutz), die für Verlängerung der Konzession für Tagebau Turów zuständig sind, mit Vorschriften des Vertrags zwischen der Regierung der Polnischen Republik  und der Tschechischen Republik zur Zusammenarbeit auf den Grenzgewässern auf dem Gebiet der Wasserbewirtschaftung im Einklang stehen, insbesondere mit Vorschriften vom Art. 1, 2 und 12, im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen von allen Investitionen, die einen negativen Einfluss auf Wasserbeziehungen auf dem Gebiet eines anderen Staates haben können (und dem Verfahren wegen Verlängerung der Konzession für Kohlegewinnung im Tagebau Turów „Fortsetzung des Braunkohleabbaus Turów“). Ministerium für Meereswirtschaft und Binnenschifffahrt ersuchte Ministerium für Klimaschutz, Bestimmungen des Vertrags bei der Verlängerung der Konzession für Kohlegewinnung im Braunkohleabbau Turów zu berücksichtigen.

 

Der vollständige Inhalt in polnischer Sprache ist hier.

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